§ 62 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1974

§ 62

(1) Über erfolgreich abgelegte Einzelprüfungen des ersten Ausbildungsabschnittes ist nur bei Schulwechsel ein Zeugnis auszustellen (Anlage 11) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom auszufertigen (Anlage 12) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg" oder “mit Erfolg" zu enthalten.

(4) Das Diplom ist den Absolventen der Schule durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

(5) Von der Schulleitung kann ein Zeugnis über die in den Prüfungsfächern der Einzelprüfungen des ersten Ausbildungsabschnittes und der Diplomprüfung sowie bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung erzielten Noten ausgestellt werden; dieses neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.

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