§ 62 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Amtsbeschwerde

§ 62.

Gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates kann der Bundesminister für Inneres Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit binnen sechs Wochen nach Zustellung an das Bundesasylamt an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.

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