Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
VIII. ABSCHNITT AKADEMISCHE EHRUNGEN Ehrenmitgliedschaft
§ 62
(1) § 62.Personen, die auf Grund ihrer künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen in Fachkreisen hohes Ansehen genießen und sich um die durch die Akademie vertretenen künstlerischen oder wissenschaftlichen Ziele hervorragende Verdienste erworben haben, kann das Akademiekollegium den Titel eines Ehrenmitgliedes der Akademie verleihen.
(2) Die Ehrenmitglieder erhalten ein Diplom. Ihre Namen sind in das Ehrenbuch der Akademie einzutragen.
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