Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten
§ 62.
(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Richtlinie 95/46/EG anzuwenden.
(2) Die Daten dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
20008521
Dokumentnummer
NOR40153907
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