§ 628 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 628

(1) Der Leiter des Gefangenhauses hat jede Person, die wegen Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung in das Gefangenhaus eingeliefert wird, zu übernehmen, bis zur Entscheidung des Gerichtes abgesondert (§ 184 StPO.) zu verwahren und den zur Führung der Strafsache berufenen Richter unverzüglich durch einen Übernahmsbericht von der Einlieferung in Kenntnis zu setzen.

(2) Wird in das Gefangenhaus eine Person zur Verbüßung einer Strafe eingeliefert und liegt dem Leiter des Gefangenhauses noch kein richterlicher Auftrag zur Übernahme des Eingelieferten in die Strafhaft vor, so hat er sofort die Weisung des Gerichtsvorstehers (des Richters §§ 598 Abs. 3, 501 Abs. 3) einzuholen und bis zu dessen Entscheidung für die abgesonderte Verwahrung des Eingelieferten zu sorgen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Personen, die auf Grund des § 9 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes in vorläufige Verwahrung genommen werden.

(4) Werden Personen von anderen Behörden weder wegen Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung noch zur Verbüßung einer Strafe eingeliefert, so hat der Leiter des Gefangenhauses die Weisung des Vorstehers einzuholen.

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