§ 6.27
Durchfahren der Wehre
- 1. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 – Anlage 7) angezeigt sein.
- 2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131609
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)