§ 627 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 6.27

Durchfahren der Wehre

  1. 1. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 – Anlage 7) angezeigt sein.
  2. 2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131609

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