§ 627
(1) Der Leiter des Gefangenhauses hat dem Vorsteher des Gefangenhauses täglich über alle wichtigen Vorfälle, die sich im Gefangenhaus ereignet haben, mündlich Bericht zu erstatten und einen schriftlichen Bericht bei Gerichtshöfen über den Gefangenenstand nach StPOForm. Nr. 17, bei ländlichen Bezirksgerichten über den Verpflegsstand und die Selbstverpfleger nach StPOForm. Nr. 16 vorzulegen.
(2) In den Berichten nach StPOForm. Nr. 16 sind die Gefangenen auszuweisen, die am Vortage in Verpflegung des Gefangenhauses standen. Darunter sind in Klammern die Zahlen der Gefangenen anzugeben, die sich selbst verpflegt haben. Weiters sind die Namen der Gefangenen anzugeben, die im Laufe des Vortages zugewachsen oder abgegangen sind, wobei die Stunde des Zuwachses oder Abganges beizufügen ist. Der Bericht ist täglich mit einem Querstrich abzuschließen, vom Gerichtsvorsteher zu fertigen und dem Leiter des Gefangenhauses zurückzustellen.
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