§ 6.22
Sperrung der Schifffahrt
- Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor diesem Verbotszeichen anhalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131603
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