§ 61g VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Verschmelzung von Privatstiftungen

§ 61g.

(1) Privatstiftungen gemäß § 61e können unter Ausschluss der Abwicklung durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden.

(2) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.

(3) Die Verschmelzung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats jeder Privatstiftung. Das Zustandekommen des Beschlusses setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder und das Erreichen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen voraus.

(4) Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat, anzumelden. Der Verschmelzungsvertrag sowie die Beschlüsse der Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Privatstiftungen sind der Anmeldung der übernehmenden Privatstiftung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.

(5) Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Privatstiftung ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Privatstiftungen gleichzeitig einzutragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung. Zugleich mit der Eintragung erlischt die übertragende Privatstiftung. § 226 Aktiengesetz 1965 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40115458

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