§ 61e VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Wirkungen einer Umstrukturierung

§ 61e.

(1) Wird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach § 13a Abs. 1 bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in § 61a Abs. 3 genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so bewirkt dies keine Auflösung des Vereins,

  1. 1. wenn der Vorstand des Vereins das oberste Organ über die Auswirkungen des Rechtsgeschäftes nachweislich informiert und das oberste Organ mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seine Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft erteilt hat und
  2. 2. wenn und solange der Verein an dem anderem Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien unmittelbar hält oder wenn und solange der Verein zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderem Unternehmen hält und diesfalls durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein maßgeblicher Einfluss des Vereins gewährleistet ist. Diese Einflussmöglichkeit ist der FMA im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach § 13a Abs. 1 nachzuweisen.

(2) Im Umfang der Umstrukturierung nach Abs. 1 ist § 61b Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliedschaft beim Verein an das Bestehen oder den Abschluss eines Versicherungsvertrages bei dem anderen Unternehmen nach Abs. 1 gebunden ist; die Rechte des obersten Organs nach § 61c gelten sinngemäß auch in Bezug auf das in Abs. 1 genannte andere Unternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40115463

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