§ 61d GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Vergütung für die Verwaltung von Sammlungen (Kustodiate) bei Landeslehrern

§ 61d.

(1) Für die in der Anlage 5 angeführte Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für die in dieser Anlage angeführten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung von 53,7 €.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(4) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine von Z 1 bis 6 in Verbindung mit Z 7 der Anlage 5 abweichende Verteilung der für die betreffende Schule vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. In diesem Fall ändert sich die Höhe der Vergütung entsprechend.

(5) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

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