Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1991
Rechte des obersten Organs
§ 61c.
(1) Nach einer Einbringung gemäß § 61a gelten für das oberste Organ des Vereins neben den §§ 49 und 50 folgende Bestimmungen:
- 1. Der Vorstand des Vereins muß in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft fallen, auch die Entscheidung des obersten Organs verlangen. Das Auskunftsrecht der Mitglieder erstreckt sich auch auf die Angelegenheiten der Aktiengesellschaft, die mit dem Gegenstand der Entscheidung in Zusammenhang stehen.
- 2. Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Im übrigen gilt § 51.
- 3. Die Ansprüche der Aktiengesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder ihres Vorstandes oder ihres Aufsichtsrates müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt. Im übrigen gilt § 52.
(2) Auf die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 ist § 50 Abs. 5 anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1991
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072188
alte Dokumentnummer
N5197820951L
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