§ 61b UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Ethikkommission

§ 61b.

(1) An jeder Medizinischen Fakultät ist vom Fakultätskollegium zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen eine Ethikkommission einzurichten.

(2) Die Ethikkommission setzt sich aus Frauen und Männern zusammen und besteht aus:

  1. 1. zwei nicht in die zu prüfende Angelegenheit involvierten Universitätslehrern der Medizinischen Fakultät als Vorsitzender und dessen Stellvertreter,
  2. 2. mindestens einem Facharzt der Medizinischen Fakultät, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung fällt,
  3. 3. einem Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
  4. 4. einem Juristen,
  5. 5. einem Pharmazeuten,
  6. 6. einem Patientenvertreter,
  7. 7. einem Theologen oder einem an einer Krankenanstalt tätigen Seelsorger,
  8. 8. einem Statistiker oder Biometriker,
  9. 9. weiteren, nicht in Z 1 bis 8 fallenden Personen, die über erforderliche Fachkenntnisse für die Beurteilung des betreffenden Projektes verfügen.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Fakultätskollegium gewählt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 8 erfolgt durch den Dekan auf Grund von Vorschlägen geeigneter Einrichtungen. Die der Ethikkommission gemäß Abs. 2 Z 2 und 9 angehörenden Mitglieder werden vom Vorsitzenden der Kommission jeweils projektbezogen aus einem Vorschlag des Fakultätskollegiums bestellt.

(4) Das Fakultätskollegium hat für die Ethikkommission eine Geschäftsordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016591

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