§ 61b GehG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

§ 61b.

(1) Einem Lehrer, der für ein Schuljahr eine der angeführten organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) verwaltet oder eine der angeführten Nebenleistungen erbringt, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

  1. 1. für die in der Anlage 2 angeführten Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II
  1. a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH159,6 €,
  2. b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen135,5 €,
  1. 2. für die in der Anlage 3 angeführten Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V
  1. a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH124,9, €,
  2. b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppe110,3 €,
  1. 3. für die in der Anlage 4 Abschnitt A und B angeführten Tätigkeiten an allgemein bildenen Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, sowie die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 1 angeführten Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI
  1. a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH110,3 €,
  2. b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen90,3 €,
  1. 4. für die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 2 angeführten Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen im Ausmaß einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI
  1. a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 155,7 €,
  2. b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen45,2 €.

(2) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Vergütungen kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulen

  1. 1. mit mindestens 11 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von einer Wochenstunde
  2. 2. mit mindestens 20 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von zwei Wochenstunden
  3. 3. mit mindestens 30 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von drei Wochenstunden
  4. 4. mit mindestens 40 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von vier Wochenstunden
  1. der Lehrverpflichtungsgruppe II einem Lehrer oder mehreren Lehrern zuweisen. Für diese Tätigkeiten gebührt ausschließlich eine Vergütung in der in Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Höhe. Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.

(3) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:

  1. 1. Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,
  2. 2. Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,
  3. 3. sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 und im § 4 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(5) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(6) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Schlagworte

Schülerbücherei, Lehrerbücherei

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40206501

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)