§ 61a LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2010

Einfuhrkontrollen

§ 61a.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund der behördlichen Tätigkeit gemäß § 48 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr zu entrichten haben.

(2) Die Verwaltungsabgaben sind der Sendung anzulasten und von den Organen gemäß § 47 Abs. 3 einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten dieser Organe zweckgebunden zu verwenden.

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