§ 61a
Lockfütterungen
(1) Lockfütterungen (Kirrungen) sind jedermann verboten. Lockfütterungen für Raubwild und Schwarzwild dürfen nur von Jagdausübungsberechtigten und ihren Jagdschutzorganen durchgeführt werden.
(2) Wird für zulässige Kirrungen für Schwarzwild anderes Futter als Raufutter verwendet, darf dies nur in Gebieten, in denen Rotwild nicht vorkommt, erfolgen. § 61 Abs. 14 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
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