§ 61a
In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:
- 1. auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;
- 2. auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen;
- 3. auf das Erfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwalts;
- 4. auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Gebühren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)