§ 61 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Verteidigung

§ 61.

Der Angezeigte (Beschuldigte) kann sich selbst verteidigen oder durch einen Ziviltechniker oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen. Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß er im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154958

alte Dokumentnummer

N9199433672J

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