Verteidigung
§ 61.
Der Angezeigte (Beschuldigte) kann sich selbst verteidigen oder durch einen Ziviltechniker oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen. Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß er im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154958
alte Dokumentnummer
N9199433672J
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