§ 61 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

2. Arten des Zollverfahrens

A. Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr, Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr

§ 61.

(1) Eine zollhängige Ware wird in den freien Verkehr des Zollgebietes auf Grund ihrer Verzollung oder Freischreibung überführt; dadurch wird diese Ware zu einer inländischen (nationalisierten) Ware.

(2) Die Verzollung ist die Erhebung des Zolles und der sonstigen Eingangsabgaben nach den Maßstäben des Zolltarifs und den für die sonstigen Abgaben in Betracht kommenden Abgabenvorschriften.

(3) Die Freischreibung ist die Freilassung einer Ware von jeglichen Eingangsabgaben, wenn nach dem Zolltarif und den in Betracht kommenden Abgabenvorschriften Eingangsabgaben nicht zu erheben sind oder wenn nach diesem Bundesgesetz Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird.

(4) Für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr ist schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.

(5) Unbeschadet der Befugnis des Zollamtes, bei Abfertigung auf dem Amtsplatz im Einzelfall zur Vereinfachung des Verfahrens mündliche Anmeldung zuzulassen, wenn nach den Umständen des Falles die Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nicht zumutbar ist und der Abfertigungsdienst nicht beeinträchtigt wird, ist mündliche Anmeldung allgemein zugelassen für Waren, die

  1. a) nicht zum Handel bestimmt sind;
  2. b) im Weg der Postverzollung (§ 157) abgefertigt werden;
  3. c) im Sinn des Abs. 3 freizuschreiben sind;
  4. d) im Reiseverkehr eingeführt werden und zum Handel bestimmt sind, sofern ihr Wert 25 000 S nicht überschreitet.

(6) Eine zum freien Verkehr abgefertigte Ware ist dem Anmelder auszufolgen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051767

alte Dokumentnummer

N3199222284J

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