3. Abschnitt
Disziplinarorgane Disziplinarorgane erster Instanz
§ 61.
(1) Disziplinarorgane erster Instanz sind
- 1. der Disziplinarrat,
- 2. der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und
- 3. die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.
(2) Eine Person, über die rechtskräftig
- 1. von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder mehr als 40 000 Euro oder
- 2. von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe
verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarrats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz bestellt werden.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer.
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