§ 61 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Vollziehung

§ 61.

Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich

  1. 1. des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung;
  2. 2. der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz;
  3. 3. der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  4. 3a. des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  5. 4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich
  1. a) der §§ 17 Abs. 3, 30, 31 und 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
  2. b) des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  3. c) des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
  4. d) des § 42 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und - soweit Kriegsmaterial betroffen ist - mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
  5. e) des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, sofern Kriegsmaterial betroffen ist;
  6. f) des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für auswärtige Angelegenheiten.

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