§ 61 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 61.

(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß Personen, die an Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 Wartungs-, Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten durchführen oder sonst tätig sind, über die bestehenden besonderen Gefahren, über die Handhabung der zur Verfügung stehenden Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen und über die zur Bekämpfung von Bränden und zur Vermeidung von Explosionen und Gefahren, insbesondere solchen, die durch besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten ausgelöst werden können, zu ergreifenden sowie über die zur Abwendung von Gefahren bestehenden oder anzuwendenden sonstigen Schutzmaßnahmen nachweislich unterwiesen sind.

(2) Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1 fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu treffen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Wartungsarbeit, Instandhaltungsarbeit, Bauarbeit,

Feuerlöschgerät, Feurlöschanlage

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084736

alte Dokumentnummer

N5199450833J

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