Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
§ 61.
(1) Ein Verein kann durch Beschluß des obersten Organs in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Dieser Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Beschlußfassung der Umwandlung mit eingeschriebenem Brief zu widersprechen.
(3) Spätestens gleichzeitig mit der Einberufung des obersten Organs hat der Vorstand allen Mitgliedern des Vereins den Inhalt des beabsichtigten Umwandlungsbeschlusses (Abs. 5 und 6) in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise mitzuteilen. Hiebei ist auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs (Abs. 2) und die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen.
(4) Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Umwandlung die Interessen der Mitglieder gefährdet werden.
(5) Im Umwandlungsbeschluß sind das Grundkapital und der Nennbetrag der Aktien festzusetzen. Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vereinsvermögen nicht übersteigen. Der Nennbetrag der anläßlich der Umwandlung ausgegebenen Aktien darf nicht höher sein als S 1 000,–.
(6) Ist im Umwandlungsbeschluß nicht anderes vorgesehen, so sind die Vereinsmitglieder am Grundkapital zu beteiligen. Die Beteiligung darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil am Grundkapital erhalten, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
- 1. der Höhe der Versicherungssumme,
- 2. der Höhe der Beiträge,
- 3. der Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,
- 4. den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses,
- 5. der Dauer der Mitgliedschaft.
(7) Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein Mitglied nicht den niedrigsten Nennwert der Aktien, so bleibt es bei der Bestimmung der Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im Sinn des § 63 Aktiengesetz 1965 zusammengefaßt. Im übrigen sind die Anteile so zu runden, daß sie durch den niedrigsten Nennwert der Aktien teilbar sind und das Grundkapital ausgeschöpft wird.
(8) Ist der Nennwert des Anteiles höher als die der Verteilung entsprechende Quote, so ist der Differenzbetrag an die Aktiengesellschaft zu entrichten. Ist er niedriger oder erhält das Mitglied keine Beteiligung, so ist die Differenz oder der Anteil durch Zahlung der Aktiengesellschaft abzugelten.
(9) Die §§ 19, 20, 24 bis 27, 31, 39 bis 47, 245 Abs. 3, 246 Abs. 2 und 3, 247 Abs. 2 bis 4, 248, 249 und 251 Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß.
(10) Der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch ist der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde, mit dem der Umwandlungsbeschluß genehmigt wurde, beizufügen.
(11) Von der Eintragung der Umwandlung an besteht der Verein als Aktiengesellschaft weiter. Die Mitglieder des Vereins sind von diesem Zeitpunkt an nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses Aktionäre.
(12) Jedes Mitglied des Vereins, das der Umwandlung gemäß dem Abs. 2 widersprochen hat, kann der Gesellschaft seine Aktien zur Verfügung stellen. Der § 253 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß.
(13) Nach Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch sind die Aktionäre unter Setzung einer mindestens sechsmonatigen Frist schriftlich aufzufordern, die ihnen zustehenden Aktien zu beheben. Für nicht rechtzeitig behobene Aktien gilt § 179 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072185
alte Dokumentnummer
N5197820948L
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