VIII. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DEN KLINISCHEN BEREICH DER MEDIZINISCHEN FAKULTÄTEN Organisation des Klinischen Bereiches
§ 61.
(1) Die Medizinischen Fakultäten erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums sowie nach Anhörung des Rechtsträgers der Krankenanstalt, welche Universitätseinrichtungen einer Medizinischen Fakultät als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen, Institute und gemeinsame Einrichtungen zum Klinischen Bereich gehören und daher auch der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt dienen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und die allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens sind von § 2 Abs. 2 ausgenommen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der zum Klinischen Bereich der Fakultät gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildenden Universitätseinrichtungen treffen.
Schlagworte
Forschungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125168
alte Dokumentnummer
N7199331534J
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