§ 61 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

3. Abschnitt

Wohlfahrtseinrichtungen

§ 61

(1) Zur Unterstützung alter oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder sowie deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Versorgungsfonds.

(2) Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Mitgliedes besteht bei der Kammer eine Sterbekasse.

(3) Zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Kammermitglieder und deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Notstandsfonds.

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