Qualitative Anforderungen bei internen Modellen für Beteiligungspositionen
§ 61
Kreditinstitute haben bei der Entwicklung und dem Einsatz eines internen Modells für Beteiligungspositionen gemäß § 77 Abs. 5 Vorschriften, Verfahren und Kontrollen festzulegen, die die Integrität des Modells und seiner Entwicklung sicherstellen. Diese haben jedenfalls zu beinhalten:
- 1. Die vollständige Einbindung des Modells in das interne Berichtswesen und in die Verwaltung des Beteiligungsportfolios, das nicht im Handelsbuch gehalten wird; die Modelle haben vollständig in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstituts, insbesondere bei der Messung und Beurteilung der Rendite des Beteiligungsportfolios, sowie in die Verfahren zur Beurteilung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG eingebunden zu sein;
- 2. es haben angemessene Systeme und Verfahren für die Überwachung von Anlagelimits und Engagements bei Beteiligungen zu bestehen;
- 3. die für die Entwicklung und Anwendung des Modells verantwortlichen Stellen haben von den für die Verwaltung der einzelnen Beteiligungen verantwortlichen Stellen unabhängig zu sein;
- 4. die Geschäftsleiter haben der für die Modellentwicklung verantwortlichen Organisationseinheit ausreichende personelle Ressourcen mit der erforderlichen Qualifikation und Kompetenz zuzuweisen und
- 5. Kreditinstitute haben über Managementsysteme, -verfahren und -kontrollfunktionen zu verfügen, die eine regelmäßige unabhängige Überprüfung sämtlicher Bestandteile des internen Modellentwicklungsprozesses einschließlich der Genehmigung von Modelländerungen, der sachkundigen Beurteilung der Modelleingaben und der Überprüfung der Modellergebnisse, sicherstellen; diese Prüfung hat jedenfalls zu umfassen:
- a) die Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Modelleingaben und -ergebnisse;
- b) das Feststellen und Begrenzen möglicher Fehler aufgrund bekannter Modellschwächen und
- c) die Identifizierung möglicher unbekannter Modellschwächen.
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