§ 61 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 61. Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse.

(1) Als Sonderformen der Handelsschule können geführt werden:

  1. a) Handelsschulen für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Handelsschule zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 anzuwenden.
  2. b) Lehrgänge und Kurse zur Aus- oder Weiterbildung auf verschiedenen kaufmännischen Fachgebieten können mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt werden. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden;
  3. c) Speziallehrgänge für Personen, die eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung mit der Dauer bis zu zwei Jahren. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden;
  4. d) Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Handelsakademie oder in den III. Jahrgang einer Handelsakademie für Berufstätige oder in einen Aufbaulehrgang kaufmännischer Art ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf kaufmännischer Richtung erfolgreich abgelegt haben, mit der Dauer von einem Jahr. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Vorbereitungslehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

(2) Ferner können Handelsschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12125582

alte Dokumentnummer

N7199440346J

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