§ 61 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung

§ 61.

(1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Antrag des Züchters die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte aufzuheben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht.

(2) Der Züchter hat der Sortenzulassungsbehörde im Antrag eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.

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