Aufbau des ZPR
§ 61.
(1) Ab 1. April 2013 wird das ZPR im Rahmen eines Aufbaubetriebes geführt. Die Personenstandsbehörden können nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten Personenstandsdaten dem Bundeminister für Inneres überlassen.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
(4) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
(5) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
(6) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
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