Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
§ 61.
Bei Antwortsendungen sind die Beförderungsgebühren bei der Abgabe zu entrichten. Auf diesen Sendungen haben die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr für Antwortsendungen zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben. Die Postämter sind berechtigt, die für Antwortsendungen vom Empfänger einzuhebenden Postgebühren durch längstens zwei Wochen zu stunden, wenn die Gebühreneinbringung gesichert ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145938
alte Dokumentnummer
N9195722618L
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