§ 61 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1971

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971

§ 61.

Bei Antwortsendungen sind die Beförderungsgebühren bei der Abgabe zu entrichten. Auf diesen Sendungen haben die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr für Antwortsendungen zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben. Die Postämter sind berechtigt, die für Antwortsendungen vom Empfänger einzuhebenden Postgebühren durch längstens zwei Wochen zu stunden, wenn die Gebühreneinbringung gesichert ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145938

alte Dokumentnummer

N9195722618L

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