§ 61 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 61

§. 61.Ist ein Notariatsact mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß er den Notariatsact selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe.

(2) Ist er des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so müssen zwei seiner Zeichensprache kundige Personen seines Vertrauens beigezogen werden.

(3) Die Vorschriften des §. 60, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.

Schlagworte

Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015710

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