§ 61 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 61

(1) § 61.Im physikalisch-technischen Prüfdienst

  1. 1. sind Meßgeräte unter Anschluß an die nationalen Etalons zu prüfen;
  2. 2. ist die Übereinstimmung von Meßgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
  3. 3. sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
  4. 4. ist die Meßtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten zu fördern.

(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)