§ 61 MBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

In- und Außerkrafttreten

§ 61.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft:

  1. 1. das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, und
  2. 2. der Art. I Z 8 des III. Hauptstückes des Militärstrafgesetzes.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 62 Abs. 4 außer Kraft.

(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Verordnungen und Bescheide dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

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