§ 61 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2008

§ 61. Abstände zwischen Militärluftfahrzeugen

(1) Die Bestimmungen des § 11 über Abstände zwischen Luftfahrzeugen gelten nicht für die Abstände zwischen Militärluftfahrzeugen untereinander.

(2) Bei Verbandsflügen mit Militärluftfahrzeugen nach den Instrumentenflugregeln sowie nach Sonder-Sichtflugregeln findet keine Staffelung (§§ 71 und 72) zwischen den im Verband fliegenden Militärluftfahrzeugen statt, ebensowenig bei derartigen Flügen im Verband, die nur deshalb nicht als Verbandsflüge anzusehen sind, weil der Abstand zwischen den einzelnen Luftfahrzeugen mehr als 1 km beträgt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für ausländische Militärluftfahrzeuge, für deren Ein-, Aus- oder Durchflug eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, vorliegt. Diese ausländischen Militärluftfahrzeuge haben dabei dieselben Verfahren anzuwenden, wie österreichische Militärluftfahrzeuge.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)