§ 61 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 61

(1) § 61.Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

  1. 1. nicht zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene, aber den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende Zusatzstoffe für die Verwendung bei Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Verkehr bringt;
  2. 2. bei der Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten nicht zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechend in Verkehr bringt oder Lebensmittel oder Verzehrprodukte in Verkehr bringt, die nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende oder zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen enthalten;
  3. 3. bei der Herstellung oder Behandlung kosmetischer Mittel nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende pharmakologisch wirksame Stoffe oder Farbstoffe oder solche zugelassene Stoffe in unerlaubten Mengen in Verkehr bringt, die nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende pharmakologisch wirksame Stoffe oder Farbstoffe oder solche zugelassene Stoffe in unerlaubten Mengen enthalten;
  4. 4. Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe ohne Bewilligung mit ionisierenden Strahlen behandelt oder solcherart behandelte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt.

(2) Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe entgegen den Bewilligungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen behandelt oder solcherart behandelte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt.

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