Disziplinarerkenntnis
§ 61.
(1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Wenn Disziplinarhaft, eine Geldstrafe oder eine strengere Strafe verhängt wird, sind sie schriftlich zu erlassen.
(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser vorgekommen ist.
(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten:
- 1. im Falle eines Schuldspruches
- a) die als erwiesen angenommene Tat,
- b) die durch die Tat verletzten Pflichten,
- c) die verhängte Strafe oder das Absehen von einer Strafe,
- 2. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen,
- 3. eine allfällige Verkürzung der Berufungsfrist.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061280
alte Dokumentnummer
N4198511470A
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