§ 61 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Disziplinarerkenntnis

§ 61.

(1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Wenn Disziplinarhaft, eine Geldstrafe oder eine strengere Strafe verhängt wird, sind sie schriftlich zu erlassen.

(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser vorgekommen ist.

(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten:

  1. 1. im Falle eines Schuldspruches
  1. a) die als erwiesen angenommene Tat,
  2. b) die durch die Tat verletzten Pflichten,
  3. c) die verhängte Strafe oder das Absehen von einer Strafe,
  1. 2. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen,
  2. 3. eine allfällige Verkürzung der Berufungsfrist.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061280

alte Dokumentnummer

N4198511470A

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