§ 61 GTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Sicherheitsmaßnahmen

§ 61

In Fällen einer drohenden Gefahr für die Sicherheit (§ 1 Z 1) hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz dem Hersteller oder Importeur durch Bescheid aufzutragen, die betroffenen Verkehrskreise über die von den Erzeugnissen ausgehenden Risken und über Sicherheits- und Beseitigungsmaßnahmen zu informieren und erforderlichenfalls zur Rückgabe dieser Erzeugnisse aufzufordern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)