§ 61 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Transport durch Schutz- und Überwachungszonen

§ 61

Lebendes Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen ist („Schutz- und Überwachungszone“ gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung), außer wenn dieser Transport über die vom Landeshauptmann bestimmten Fernverkehrsstraßen oder Eisenbahnstrecken geführt wird.

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