Transport durch Schutz- und Überwachungszonen
§ 61
Lebendes Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen ist („Schutz- und Überwachungszone“ gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung), außer wenn dieser Transport über die vom Landeshauptmann bestimmten Fernverkehrsstraßen oder Eisenbahnstrecken geführt wird.
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