Planung und Bauaufsicht
§ 61.
(1) Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.
(2) Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1 sind
- a) für die Planung:
- 1. Forstwirte für Bringungsanlagen im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
- 2. Bedienstete der Agrarbehörden, die Absolventen der Universität für Bodenkultur Wien, Studienrichtung Forstwirtschaft, sind und die für den agrartechnischen Dienst erforderliche Prüfung abgelegt haben für Bringungsanlagen im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
- 3. Forstwirte eines Forstbetriebes überdies für Bringungsanlagen über fremde Grundstücke dann, wenn diese Anlagen mit solchen des eigenen Dienstbereiches oder wenn die Grundstücke örtlich zusammenhängen,
- 4. Ziviltechniker für Forstwirtschaft für alle Bringungsanlagen nach Maßgabe des Ziviltechnikergesetzes;
- 5. Forstwirte im Rahmen eines Technischen Büros (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973) für alle Bringungsanlagen nach Maßgabe ihrer Gewerbeberechtigung;
- b) für die Bauaufsicht:
- Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Ziviltechniker für Forstwirtschaft im Rahmen der Bestimmungen der lit. a.
(3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.
(4) Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132191
alte Dokumentnummer
N8197522422L
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