Aufhebung der Dienstenthebung
§ 61.
Fallen die Umstände, durch die die Dienstenthebung des Bediensteten veranlaßt wurde, weg, so hat der zu ihrer Verhängung Befugte die Enthebung vom Dienst aufzuheben.
Schlagworte
Dienstaufsicht, Suspendierung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102131
alte Dokumentnummer
N6198610269G
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