§ 61 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Aufhebung der Dienstenthebung

§ 61.

Fallen die Umstände, durch die die Dienstenthebung des Bediensteten veranlaßt wurde, weg, so hat der zu ihrer Verhängung Befugte die Enthebung vom Dienst aufzuheben.

Schlagworte

Dienstaufsicht, Suspendierung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102131

alte Dokumentnummer

N6198610269G

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