§ 61 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Einsicht in die Bücher der Vermittler

§ 61

(1) § 61.Der Börsekommissär, seine Stellvertreter und der Präsident können jederzeit in die Auftragsbücher und Tagebücher der Vermittler Einsicht nehmen.

(2) Die Parteien haben das Recht, in die sie betreffenden Abschnitte des Tagebuches Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme darf stets nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann; bei Anonymgeschäften (§ 63) darf überdies der Name der Gegenpartei abgedeckt werden.

(3) Dritten darf nur in Folge behördlicher Aufträge oder mit Zustimmung aller Parteien die Einsicht in das Tagebuch gestattet oder ein Auszug aus demselben erteilt werden.

(4) Im Laufe eines Rechtsstreites kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuches anordnen, doch darf in der öffentlichen Verhandlung das Buch nur so zugänglich gemacht werden, daß die nicht den Rechtsstreit betreffenden Eintragungen geheim bleiben.

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