§ 61
(1) Die Diplomprüfung ist in drei Teilprüfungen abzuhalten. Die erste Teilprüfung hat das Unterrichtsfach
Einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden, die zweite Teilprüfung das Unterrichtsfach
Hilfleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu
diagnostischen und therapeutischen Zwecken,
die dritte Teilprüfung die Unterrichtsfächer
Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die physikalische
Medizin, sowie
Einfache physikotherapeutische Behandlungen zu umfassen.
(2) Die Teilprüfungen sind im letzten Monat des betreffenden Ausbildungsabschnittes abzunehmen.
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