§ 61 Allg GAG

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1930

Die Ferialtage entsprechen den Gerichtsferien.

§ 61

§ 61. Bei Berechnung der in diesem Gesetze vorgesehenen Fristen dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie diejenigen Tage, während welcher eine bei dem Grundbuchsgerichte zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)