§ 619 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 6.19

Treibenlassen

  1. 1. Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.
  2. 2. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131599

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