§ 618 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 6.18

Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

  1. 1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
  2. 2. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach § 7.03 Z 1 lit. b durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
  3. 3. Das Verbot nach Z 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 7.03 Z 2 durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131598

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