§ 6.14
Verhalten bei der Abfahrt
- Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 entsprechend; sie haben statt der Schallzeichen nach § 6.13 Z 2 folgende Zeichen zu geben:
- „einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten;
- „zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.
Schlagworte
Liegeplatz
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131594
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