§ 614 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 614

b) Sondervorschriften für Gerichte mit Verwahrungsstellen. § 614. Errichtung der Verwahrungsstelle.

(1) Bestehen bei einem Gerichte mehrere mit Strafsachen befaßte Abteilungen, so kann der Gerichtsvorsteher zur Aufbewahrung aller Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung bei Gericht eignen und nicht nach § 610 Abs. 1 als Beilagen zum Akte zu nehmen sind, eine besondere Verwahrungsstelle errichten. Zu ihrem Leiter ist der Leiter der Einlaufstelle, der Rechnungsführer oder ein Beamter des Fachdienstes zu bestellen. Diesem ist ein versperrbarer Raum mit den erforderlichen Schränken und Gestellen und eine feuersichere Kasse zur Verfügung zu stellen.

(2) Wo es zweckmäßig erscheint, hat der Gerichtsvorsteher für die Verwahrungsstelle ein besonderes Postscheckkonto eröffnen zu lassen (§ 273); als verfügungsberechtigt ist der Leiter der Verwahrungsstelle anzumelden. Die Bestimmungen der §§ 273 bis 276 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) In der Verwahrungsstelle sind ein Eingangsbuch, ein Kassabuch und die Standblätter, erforderlichenfalls auch ein alphabetisches Namenverzeichnis zu den Standblättern und ein Verzeichnis der Ausfolgeaufträge zu führen.

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