§ 613 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Rechte des Erben bey einer fideicommissarischen Substitution.

§ 613

Bis der Fall der fideicommissarischen Substitution eintritt, kommt dem eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigenthumsrecht, mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu.

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