§ 611 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Einschränkung der fideicommissarischen Substitution.

§ 611

Die Reihe, in welcher die fideicommissarischen Erben auf einander folgen sollen, wird, wenn sie Alle Zeitgenossen des Erblassers sind, gar nicht beschränkt, sie kann sich auf den Dritten, Vierten und noch weiter ausdehnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)