§ 610 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Stillschweigende fideicommissarische Substitution.

§ 610

Hat der Erblasser dem Erben verbothen, über den Nachlaß zu testiren; so ist es eine fideicommissarische Substitution, und der Erbe muß den Nachlaß für seine gesetzlichen Erben aufbewahren. Das Verboth, die Sache zu veräußern, schließt das Recht, darüber zu testiren, nicht aus.

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